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   BGH, 09.06.1961 - 2 StR 435/60   

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https://dejure.org/1961,944
BGH, 09.06.1961 - 2 StR 435/60 (https://dejure.org/1961,944)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1961 - 2 StR 435/60 (https://dejure.org/1961,944)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1961 - 2 StR 435/60 (https://dejure.org/1961,944)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 105
  • NJW 1961, 1684
  • MDR 1961, 864
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 26.01.1883 - 4/83

    1. Muß die Zurücknahme des wegen eines Antragsdeliktes gestellten Strafantrages

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  • BGH, 28.03.1956 - 5 StR 630/55

    Zulässigkeit einer Vertretung im Willen bei der Rücknahme eines Strafantrages

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  • RG, 29.06.1918 - V 284/18

    Schließt ein Vergleich über die Zurücknahme des Strafantrags, wenn er erfüllt

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  • RG, 04.06.1920 - IV 1010/19

    Wann wird die bei einer Polizeibehörde erklärte Zurücknahme des Strafantrags

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  • RG, 14.04.1932 - III 289/32

    1. Die Vorschriften der §§ 223, 224 StPO. finden im Eröffnungsverfahren

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  • RG, 16.02.1943 - 1 D 449/42

    Das Recht, die strafbare Handlung auf Strafantrag hin zu verfolgen, erlischt

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  • LG Potsdam, 02.03.2006 - 21 Qs 27/06

    Rücknahme des Strafantrags wegen Beleidigung: Entschuldigung des Angeklagten als

    Dieser Bewertung entspricht es im Übrigen auch, dass die Rücknahme eines Strafantrags an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der Antragsteller von den Kosten des Strafverfahrens und den Auslagen des Angeklagten freigestellt ist (vgl. dazu: BGHSt 9, 149; BGHSt 16, 105, 107 = NJW 1961, 1684).
  • OLG Koblenz, 22.12.2004 - 2 Ss 312/04

    Notwendigkeit eines Antrages für die strafrechtliche Verfolgbarkeit der

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  • BGH, 18.12.1964 - 5 StR 431/64

    Verdacht der Aktenbeseitigung durch den Staatsanwalt im Rahmen der Rücknahme

    Zur Zeit der Anbringung der Dienstaufsichtsbeschwerde war es in Rechtsprechung und Rechtslehre außerdem noch streitig, ob eine unbedingt erklärte Rücknahme des Strafantrags bereits durch den Eingang bei der Staatsanwaltschaft oder erst durch die Vorlage bei dem mit der Sache befaßten Gericht wirksam wird (vgl. das Urteil des 2. Strafsenats vom 9. Juni 1961 BGHSt 16, 105, 108 f).
  • KG, 29.09.1995 - 4 (1) Ss 206/95
    Eine Form für die Rücknahme des Antrags ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, jedoch muß sie gegenüber der jeweils mit der Sache befaßten Stelle erklärt werden, so daß die einer nicht befaßten Stelle gegenüber abgegebene Rücknahmeerklärung erst wirksam wird, wenn die Weiterleitung an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BGHSt 16, 105; OLG Koblenz GA 1976, 282; Dreher/Tröndle Rdn. 2; Jähnke in LK, StGB 11. Aufl., Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StPO 24. Aufl., Rdn. 5; jeweils zu § 77 d StGB ).
  • KG, 25.06.2001 - 1 Ss 4/01
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Rücknahme des Strafantrags gegenüber der Behörde ausgesprochen werden muß, die gerade mit der Sache befaßt ist (vgl. BGHSt 16, 105, 108).
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